ALLGEMEINE LIEFER- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(erstellt durch den Österreichischen Kalenderverband)

Für unsere Lieferungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der Annahme der Ware anerkennt der Besteller unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen.

1. Angebote

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sowie alle Angaben über Art und Umfang der von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen, sind bloß annähernde Angaben. Drucktechnisch bedingte Änderungen bleiben vorbehalten. (2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

2. Annahme der Bestellung

(1) Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, per E-Mail oder mittels Telefax bestätigt worden ist. Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie überhaupt mündliche, fernmündliche oder telekommunikatorische Ergänzungen oder Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich, per E-Mail oder mittels Telefax bestätigt werden. (2) Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen zurückgesendet werden.

3. Preis- und Zahlungsbedingungen – Aufrechnung

(1) Die Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Verpackung wird nicht zurückgenommen. (2) Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung, die eine Erhöhung der vereinbarten Preise um mehr als 5% erfordern, trägt der Besteller. (3) Entwurfs- und Andruckkosten sowie die Kosten für die Ausführung von Sonderwünschen sind im Preis nicht enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch für die auf Wunsch des Bestellers angefertigten Muster und Entwürfe, auch wenn der Auftrag nicht ausgeführt wird. (4) Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten; bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Besteller ein Skonto von 2% abziehen. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Bestellers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten. Wechsel und Schecks werden auch nicht zahlungshalber entgegengenommen. (5) Bei Lieferungen bis zu einem Auftragswert von e 70,- (ausschließlich USt) berechnen wir nach unserer Wahl entweder einen Zuschlag von zumindest e 7,- oder liefern wir nur gegen Nachnahme oder sofortiger Barzahlung. (6) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich der Kosten der Einmahnung. (7) Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

4. Beigestellte Materialien – Verwahrungspflichten

(1) Der Besteller hat die von ihm beigestellten Materialien (Papier, Klischees u. ä.) frachtfrei anzuliefern. Deren Eingang bestätigen wir stets ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferpapieren angegebenen Mengen. Für Schäden an den beigestellten Materialien haften wir als Verwahrer nach Maßgabe von Punkt 13 Abs. 1 bloß für unser eigenes Verschulden, jedoch auch nur bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung der von uns übernommenen Arbeiten; jede weitere Haftung aus diesem Grund ist ausgeschlossen. (2) Wir sind berechtigt, die mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug

(1) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Behelfe, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Der Liefertermin versteht sich grundsätzlich nur als ungefährer Termin, sofern wir dem Besteller nicht ausdrücklich einen Fixtermin zugesagt haben. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben. (2) Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse welcher Art immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Behelfe udgl., soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Gleiches gilt auch für die Dauer der Überprüfung von Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. (3) Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der Besteller berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest dreiwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. (4) Mehr- und Minderlieferungen sind bei kleinen Mengen bis zu 10%, sonst dagegen bis zu 5% gestattet und anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. (5) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers ab. (6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. (7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. (8) Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Besteller zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk (Geschäftsstelle), mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10% des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.

6. Urheber- und Vervielfältigungsrechte

(1) Soweit uns selbst das Urheberrecht bzw. die Leistungsschutzrechte am Liefergegenstand bzw. an Teilen hievon zustehen, wird dem Besteller mit der Abnahme der Lieferung bloß das nicht ausschließliche Verbreitungsrecht im Sinne des § 16 des Urheberrechtsgesetzes überlassen; unsere Nutzungsrechte bleiben im übrigen unberührt. Wir sind ausschließlich berechtigt, die von uns verfertigten Vervielfältigungsmittel zu Herstellung von weiteren Werkstücken zu benutzen; wir sind nicht verpflichtet, solche Vervielfältigungsmittel herauszugeben. (2) Wir sind weder zur Prüfung, ob dem Besteller das Recht zur Vervielfältigung der Druckunterlagen oder zur sonst vorgesehenen Benützung zusteht, noch zur Warnung des Bestellers verpflichtet, selbst wenn auch ohne Prüfung erkennbar ist, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte Dritter verletzt werden; wir dürfen vielmehr darauf vertrauen, dass dem Besteller alle zur Auftragsausführung Dritten gegenüber erforderlichen Rechte zustehen. (3) Sofern wir von Dritten aus der Verletzung von Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder von Persönlichkeitsschutzrechten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller schad- und klaglos halten.

7. Namen- und Markenaufdruck

Wir sind zum Aufdruck unseres Firmennamens bzw. unserer Markenbezeichnung auf den von uns ausgeführten Druckerzeugnissen auch ohne besondere Bewilligung durch den Besteller berechtigt.

8. Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat; gleiches gilt auch für Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch Nebenleistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr – übernommen haben. (2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor. (2) Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im Rahmen seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebes weiterveräußern; diese Befugnis ist ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Besteller zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. (3) Der Besteller tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab.

10. Eigentum an den Zwischenerzeugnissen

Die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Filme, Stanzen und Klischees sowie die anderen für den Produktionsvorgang beigestellten Behelfe bleiben unser unveräußerliches Eigentum, selbst wenn der Besteller hierfür Wertersatz geleistet hat.

11. Lagerung

Ohne besondere Vereinbarung mit dem Besteller sind wir zur Lagerung von Druckarbeiten, Filmen, Papieren udgl. nicht verpflichtet.

12. Gewährleistung

(1) Für handelsübliche Abweichungen des Gewichtes von Papier, Karton oder sonstigem Material, für geringfügige Abweichung in Farbnuancen bzw. im Format und für sonstige nach den Usancen zu tolerierende Abweichungen haften wir ebenso wenig wie für Druck- und Ausführungsfehler, die der Besteller in den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, für die Richtigkeit mündlich, fernmündlich, telegraphisch oder über andere Medien (z.B.: e-Mail, Isdn, ...) angeordneter Satzänderungen und für die Richtigkeit der von Dritten bekannt gegebenen Daten (wie etwa von Namens- bzw. Feiertagen der verschiedenen Religionen im In- und Ausland, Messeterminen, Abgabenfälligkeiten, Ferien u. ä.). (2) Von uns verschuldete Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden gesondert verrechnet (Autorkorrekturen). Korrekturabzüge werden dem Besteller nur auf sein Verlangen vorgelegt. Der Besteller hat sich in jedem Fall – auch wenn wir von uns aus Korrekturabzüge vorlegen – binnen der von uns bestimmten Frist über deren Genehmigung zu erklären; bei ungenütztem Verstreichen der Frist gelten die Abzüge als genehmigt. Verzichtet der Besteller auf die Vorlage von Korrekturabzügen, so haften wir für Fehler der Druckausführung nur nach Maßgabe des Punktes 13. Abs. 1. (3) Mängel an Liefergegenständen müssen binnen acht Tagen nach deren Ablieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich unter Anschluss von zumindest fünf Belegexemplaren gerügt werden, sonst gilt die Ware als genehmigt. In der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen. (4) Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb eines Monates ab dem Gefahrenübergang (Punkt 8.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. (5) Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem Besteller eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet. (6) Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen mangelhafter Teil unverzüglich fracht- und zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt. (7) Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

13. Schadenersatz und Produkthaftung

(1) Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 8.), gerichtlich geltend gemacht werden. (2) Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. (3) Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (BGBI 99/1988) ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen.

14. Allgemeine Bestimmungen

(1) Erfüllungsort ist unsere ausliefernde Niederlassung; ausschließlicher Gerichtsstand ist Korneuburg. Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches materielles Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche anzuwenden. (2) Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. (3) Der Besteller erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw. hat uns über unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis im Sinne des § 5 Abs. 4 erster Satz GUG zu übermitteln.